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Bürgschaft

BürgenDie Bürgschaft ist im Kreditwesen immer dann ein Thema, wenn der Antragsteller die Kreditvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt. Das ist z.B. der Fall, wenn das Einkommen zu gering liegt, keine anderweitigen Sicherheiten wie Immobilien oder Wertgegenstände beliehen werden können oder die Schufa-Auskunft zu wünschen übrig lässt.

Pflichten, die sich aus einer Bürgschaft ergeben

Für die Bank oder das Kreditinstitut ist die Bürgschaft durch eine weitere Person eine Absicherung gegen das Kreditausfallrisiko. Der Bürge verpflichtet sich dazu, im Falle des Zahlungsverzugs durch den Kreditnehmer als Hauptschuldner, die Rückzahlung des Darlehens zu leisten. Dazu muss er wirtschaftlich auch in der Lage sein, weshalb eine Bürgschaft nur von Personen übernommen werden kann, die über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen und deren Bonität sich generell gut zeigt. Ein negativer Schufa-Eintrag darf nicht vorliegen. Mitunter können sich auch mehrere Personen als Bürgen verpflichten, das kann sogar bei sehr hohen Kreditsummen gefordert sein, wobei auch hier jeder einzelne Bürge die Voraussetzungen der Bank erfüllen muss.

Bürgen versus Mitantragsteller für den Kredit

Zu unterscheiden ist zwischen Bürgen und Mitantragsteller für einen Kredit. Wenn beispielsweise Ehepartner zusammen einen Kreditantrag stellen, so ist jeder der Partner Hauptschuldner an die Bank. Sie haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des Kredits. Die Bürgen müssen jedoch erst dann ihrer Verpflichtung zur Tilgung nachkommen, wenn der Hauptschuldner dazu nicht mehr in der Lage ist.

Sowohl die Bürgschaft als auch die Antragstellung von mehreren Personen erhöhen die Chancen auf einen Kredit. Das Tilgungsrisiko ist jedoch anders verteilt. Wenn zwei oder mehrere Personen einen Kredit gemeinsam beantragen und jeder als Schuldner gegenüber dem Kreditgeber eingetragen ist, dann ist auch jeder Mitantragsteller jederzeit zur Zahlung verpflichtet. Verweigert zum Beispiel der Ehemann die Zahlung gleich aus welchem Grund, so ist die Ehefrau ohne Aufforderung verpflichtet, an die Bank zu leisten.

Beide Varianten sind in der Praxis genau abzuwägen. Hier kann auch das Sprichwort: „Mitgehangen, mitgefangen“ angemerkt werden, denn jeder, ob Bürge oder Mitantragsteller, sollte sich über die Konsequenzen einer Kreditaufnahme im Klaren sein. Beide Varianten sollte auch niemals blauäugig angegangen werden, denn Beziehungen können zerbrechen, der Kredit und die Verpflichtung zur Rückzahlung bleiben.

Vereinbarungen zwischen Bürgen und Kreditnehmer zur Rückzahlung von Geldern, die der Bürge leisten wird, sind angeraten, wenn der Bürge nicht auf seiner Gutmütigkeit sitzen bleiben will. Auch unter Mitantragstellern sind Vereinbarungen, die bei nicht ordnungsgemäßer Zahlung einer Partei Regelungen treffen, von wichtiger Bedeutung.

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